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Kann eine Pflegefachkraft die Quittierung für die pDL unterschreiben?

Ja – eine betreuende Pflegefachkraft darf die Quittierung des Erhalts der pDL „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation" stellvertretend für den/die Versicherte(n) in der Heimversorgung unterzeichnen. Das ist ausdrücklich durch das offizielle ABDA-Arbeitsmaterial gedeckt.

Hintergrund: Diese Frage stellen uns viele Apotheken, die Patienten in der Heimversorgung betreuen. Versicherte im Heim sind häufig nicht in der Lage, selbst zu unterschreiben. Die gute Nachricht: Das ABDA-Dokument regelt dies eindeutig.

Wo steht das genau?

Im offiziellen ABDA-Arbeitsmaterial „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation im Alten- und Pflegeheim" (Kurzfassung der Vereinbarung, Stand: 04.08.2025) findet sich unter dem Abschnitt „Unterschriftsberechtigungen in der Medikationsberatung" folgende Regelung – diese gilt ausdrücklich für Versicherte in der Heimversorgung:

Originaltext – ABDA-Arbeitsmaterial (DAV), Stand 04.08.2025
Vereinbarung: Versicherte(r) oder gesetzliche(r) Vertreter*in
Schweigepflichtentbindung: Versicherte(r) oder gesetzliche(r) Vertreter*in
Quittierung: Versicherte(r) oder gesetzliche(r) Vertreter*in oder betreuende Pflegefachkraft

Quelle: pDL_MB_APHeime_Arbeitshilfe_Vereinbarung_kurz_DAV.docx – Deutscher Apothekerverband e.V.

Was bedeutet das in der Praxis?

Unterschrift / Dokument Versicherte(r) Gesetzl. Vertreter*in Pflegefachkraft
Vereinbarung (Ersterbringung)
Schweigepflichtentbindung
Quittierung des Erhalts
Erneute Leistungserbringung (Bestätigung + Quittierung)

 

Wichtig: Die Pflegefachkraft darf nur die Quittierung übernehmen – nicht die Vereinbarung selbst und nicht die Schweigepflichtentbindung. Diese beiden Dokumente erfordern zwingend die Unterschrift des/der Versicherten oder der gesetzlichen Vertretung.




📄ABDA-Arbeitsmaterial herunterladen - Vereinbarung Heimversorgung (Kurzfassung) · DAV · Stand 04.08.2025